Titel / Incipit
Chür-Fürstlicher Pfaltz Landt-Recht : Jg. 4 (1582). Von Erbschafften ohne Testament. Heydelberg. Heydelberg : Spies: [1582]
- Vorderdeckel
- Titelblatt
- 2r Der I. Titul. Von Erbschafften der jenigen / die ohne Testament Todts verfahren.
- 3r Der II. Titul. Von Erbgerechtigkeit unnd Succession deren / so in absteigender Lini dem Verstorbnen vewandt / als Kinder und Enckel.
- 4r Der III. Titul. Wie natürliche und eheliche Kinder ire Eltern erben.
- 5r Der IIII. Titul. Wie angewünschte Kinder erben.
- 5v Der V. Titul. Wie natürliche Kinder erben.
- 6r Der VI. Titul. Von Erbung deren / so von gemeinen Weibern oder verdampten Vermischungen geboren.
- 6v Der VII. Titul. Von Erbgerechtigkeit unnd Succession deren / so dem Verstorbnen in auffsteigender Linien zugethan / als Vatter / Mutter / Altvatter / Altmutter.
- 7v Der VIII. Titul. Wie Eltern ire angwünschte / oder an Kindtstatt auffgenommene Kinder erben.
- 8r Der IX. Titul. Von Erbgerechtigkeit oder Succesion deren / die dem Verstorbenen weder in ab oder auffsteigenden / sonder in der Zwerchlinien / als Brüder / Schwester / und andere Gesipten und Blutsangehörigen / verwandt seind.
- 9r Der X. Titul. Von angewünschter Bruderschafft / und wie sie einander erben.
- 9v Der XI. Titul. Von Erbschafft und Succesion der Eheleut / so one Testament oder andere letzten Willen von einander versterben.
- 10v Der XII. Titul. Von Erbschafften deren Eheleut / so one Hinderlassung einiger auß der ersten / andern oder dritten Ehe Kinder / auch ohne Testament / letzte Willen / Eheberedung / oder andere Geding von einander Todts verfahren.
- 11v Der XIII. Titul. Von Erbschafften deren Eheleut / so mit Todt abgehen / und auß erster oder letzter Ehe Kinder verlassen.
- 12v Der XIIII. Titul. Wie Eheleut in vorgehenden Fällen zu verstehen.
- 13r Der XV. Titul. Von Beysitz oder Usufructu deß letztlebenden Ehegemächts / und der Caution / so man sonsten deßwegen zu leisten schuldig.
- 14r Der XVI. Titul. So ein Ehegemächt dem andern sein gebürendt Recht durch Testament oder sonsten entziehen wolt.
- 15r Der XVII. Titul. Wie es nach Absterben eines Ehegemächts mit den Schulden / so vor oder in stehender Ehe gemacht / zu halten.
- 16r Der XVIII. Titul. Von Gütern / die in Erbschaffts Theilungen / one Nachtheil nicht getrennt werden mögen.
- 16v Der XIX. Titul. Von Eynwerffen der Güter / genannt collatio bonorum.
- 17v Der XX. Titul. Ob in beschehener Erbtheilung jemandts betrogen / oder vernachtheilt zu seyn vermeinet / wie es damit zu halten.
- Register unnd Verzeichnuß aller Tituln und Folien / deß vierdten Theils Churfürstlicher Pfaltz Landtrechtens.
- Rückdeckel