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Chür-Fürstlicher Pfaltz Landt-Recht : Vol. 3 (1582). Von Testamenten und letzten Willen. Heydelberg. Heydelberg : Spies: [1582]
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- 1r Der I. Titul. Von Testamenten / und andern letzten Willen / und worauff ein Richter in denselbigen fürnemlich zu sehen.
- 1v Der II. Titul. Von Testamenten / unnd erstlich was ein Testament sey.
- 2r Der III. Titul. Was für Personen testieren / oder in andere wege / von Todts wegen / verschaffen mögen oder nicht.
- 4v [3v] Der IIII. Titul. Wie Testament auffgericht werden sollen.
- 5v Der V. Titul. Von Testamenten zu Sterbens zeiten.
- 6r Der VI. Titul. Daß Eheberedungen Krafft eines letzten Willens haben sollen.
- 6v Der VII. Titul. So ein Vatter under seinen Kindern letzten Willen ordnet.
- 7r Der VIII. Titul. Von Testamenten / darinn der gemeine Nutz / oder ander gütige / mildte Sachen bedacht werden.
- 7v Der IX. Wie Testament / und andere letzte Willen eröffnet / verkündiget und bestättiget werden mögen.
- 9r [8r] Der X. Titul. Wer in Testamenten zu Zeugen tüchtig.
- 10r [9r] Der XI. Titul. Von Eynsetzung der Erben.
- 11v [10v] Der XII. Titul. Von Substitutionibus, oder Afftererbsatzungen.
- 13r [12r] Der XIII. Titul. Von Fideicommissen / das ist / da ein Testierer seinen Erben Befelch thut / die Erbschafft jemandts anders zu zustellen.
- 14r [13r] Der XIIII. Titul. Von der Legitima, Pflicht oder Rechttheil / so die Eltern ihren Kindern zu verlassen schuldig.
- 15v [14v] Der XV. Titul. Von der Legitima, das ist / Pflicht oder Rechttheil / so Kinder iren Eltern zuthun schuldig seind.
- Seite 16r [15r] Der XVI. Titul. Ursachen / darumb / und wie die Eltern ihre Kinder oder Encklin enterben mögen.
- 17r [16r] Der XVII. Titul. Ursachen / darumb / und wie Kinder ihre Eltern enterben mögen.
- 17v [16v] Der XVIII. Titul. Ursachen / darumb ein Testament zu nicht wirdt.
- 18v [17v] Der XIX. Titul. Von Antrettung oder Adition der Erbschafft und Inventarien.
- 20v [19v] Der XX. Titul. De legatis & fideicommisis, das ist / Von vermachten und beschiedenen Gütern / so in Testamenten oder andern letzten Willen ausserhalb der Erbsatzung geschehen / und wie die zu verstehen.
- 21v [20v] Der XXI. Titul. Von Personen / die Legata verschaffen oder entpfahen mögen.
- 22v [21v] Der XXII. Titul. Wer mit Legaten oder Fideicommissen möge beschwert werden.
- 23r [22r] Der XXIII. Titul. Was man zu Legaten und Fideicommissen setzen unnd ordnen möge.
- 24r [23r] Der XXIIII. Titul. Von mancherley Art der Legaten / mit oder ohne angehengte Gedinge und Fürwort / wie oder wann dieselben auff deß Legatarii Erben fallen oder nicht / sampt etlichen zweifflichen Legaten.
- 25v [24v] Der XXV. Titul. Wie Legata, das ist / gesetzte oder vermachte Güter von dem Erben zu erlangen.
- 26r [25r] Der XXVI. Titul. Wann der Erb den vierdten Theil von Legaten oder Fideicommissen innbehalten möge.
- 27r [26r] Der XXVII. Titul. Von Entziehung oder Enderung der Legaten.
- 27v [26v] Der XXVIII. Titul. Von Codicillen oder kleinen Testamenten.
- 28v [27v] Der XXVIX. Titul. Von Testamentarien / unnd wie die Testament zu exequiren.
- 30r [29r] Der XXX. Titul. Von Ubergaben von Todtswegen.
- Register unnd Verzeichnuß aller Tituln und Folien / deß dritten Theils Churfürstlicher Pfaltz Landtrechtens.
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